§1 Festivalzutritt
(1) Der Zutritt zum Festivalgelände wird nur gegen Vorlage einer gültigen Eintrittskarte im Original
gewährt. Beim erstmaligen Betreten des Festivalgeländes wird gegen Entwertung der
Eintrittskarte jedem Festivalbesucher ein Einlassbändchen angelegt. Der Aufenthalt auf dem
Festivalgelände ist Festivalbesucher:innen nur gestattet, wenn und solange sie ein
unbeschädigtes Einlassbändchen um ihr Handgelenk tragen. Verlorengegangene oder
beschädigte Eintrittskarten oder Einlassbändchen werden nicht ersetzt.
(2) Der Zutritt zum Festivalgelände ist nur an den dafür vorgesehenen Einlassstellen gestattet. An
den Einlassstellen finden bei jedem Betreten des Festivalgeländes Sicherheitskontrollen durch
den Ordnungsdienst statt, bei denen die Festivalbesucher:innen abgetastet und ihre mitgeführten
Behältnisse durchsucht werden. Die Festivalbesucher:innen sind verpflichtet, die
Sicherheitskontrollen zu dulden und zu ermöglichen. Festivalbesucher:innen, die diese Pflicht
verletzen, ist der Zutritt zum Festivalgelände verwehrt.
(3) Kinder und Jugendliche, die noch nicht 16 Jahren alt sind, dürfen sich auf dem Festivalgelände
nur in Begleitung einer erziehungsberechtigten Person (in der Regel die Eltern) aufhalten.
Jugendliche, die 16, aber nicht 18 Jahre alt sind, dürfen sich auf dem Festivalgelände nur in
Begleitung einer erziehungsberechtigten Person oder erziehungsbeauftragten Person aufhalten.
Erziehungsbeauftragte Personen haben ihre Berechtigung schriftlich nachzuweisen.
(4) Erkennbar betrunkenen Personen und Personen, die unter dem Einuss von
Betäubungsmitteln stehen, kann der Zutritt verwehrt werden.
§2 Foto-, Video- und Tonaufnahmen
Der Veranstalter ist berechtigt, auf dem Festivalgelände Foto-, Video- und Tonaufnahmen
anzufertigen und zu verbreiten oder Dritten zu gestatten, solche Aufnahmen anzufertigen oder zu
verbreiten. Die Festivalbesucher willigen diesbezüglich in die Verbreitung und öffentliche Zur-Schau-Stellung ihres Bildnisses und ihres gesprochenen Worts in jedweder Art ein.
§3 Gehörschutz
(1) Das Kulturgarten Open Air ist ein Musikfestival. Erfahrungsgemäß erwarten und verlangen
unsere Festivalbesucher:innen, dass die Musik in hoher Lautstärke gespielt wird. Laute Musik
kann Gesundheitsschäden verursachen. Der Veranstalter wird Vorkehrungen zur Reduzierung des
Risikos von Hörschäden und sonstigen Gesundheitsschäden durch Lärm treffen. Gleichwohl ist
damit zu rechnen, dass gesundheitsgefährdende Schalldruckpegel auftreten werden. Eine
Gesundheitsgefahr kann insbesondere dann bestehen, wenn sich Festivalbesucher:innen in der
Nähe von Lautsprechern oder über längere Zeit in einem Bereich mit hoher Lautstärke aufhalten.
(2) Es sind daher alle Festivalbesucher:innen dazu aufgefordert, sich vor Hörschäden und
sonstigen Gesundheitsschäden durch Lärm zu schützen. Allen Festivalbesucher:innen wird
empfohlen, Gehörschutz zu tragen und sich nicht, insbesondere nicht über eine längere Zeit in der
Nähe der Lautsprecher aufzuhalten.
(3) Wer keinen Gehörschutz trägt oder sich in Bereichen mit hohen Lautstärken aufhält, tut dies
auf eigene Gefahr. Eine Haftung des Veranstalters, seiner gesetzlichen Vertreter und seiner
Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für hieraus folgende Gesundheitsschäden jedweder Art ist
außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
§4 Festivalordnung
(1) Gegenseitige Rücksichtnahme ist oberstes Gebot. Alle Festivalbesucher:innen haben sich
stets so zu verhalten, dass sie die Sicherheit anderer Festivalbesucher:innen und den ungestörten
Ablauf des Festivals nicht gefährden.
(2) Das Hausrecht des Veranstalters wird durch den Ordnungsdienst ausgeübt. Den Anweisungen
des Ordnungsdienstes ist es unbedingt Folge zu leisten.
(3) Das Klettern auf Bühnen, Lautsprecher, Beleuchtungstraversen und sonstige
veranstaltungstechnische Anlagen sowie Crowdsurfing sind nicht gestattet.
(4) Abfälle sind ausschließlich in den dafür vorgesehenen Behältern zu entsorgen.
(5) Folgende Gegenstände sind auf dem Festivalgelände nicht gestattet:
(a) Kleidungsstücke rechtsextremer Marken sowie sonstige Kleidungsstücke, die in der
rechtsextremistischen Szene als Zeichen der Zugehörigkeit zu dieser Szene gelten sowie
Bandsmerchandise aus dem Grauzonenbereich. Die Zuordnung in diesen Bereich obliegt allein
dem Veranstalter.
(b) pyrotechnische Gegenstände
(c) Waffen und waffenähnliche Gegenstände
(d) Glasbehälter
Außerdem sind Fremdgetränke auf dem Festivalgelände nicht gestattet. Es dürfen nur leere
Becher mit auf das Infield genommen werden. Plastikflaschen sind nicht erlaubt.
(6) Tiere dürfen nicht mit auf das Festivalgelände oder auf den Zeltplatz gebracht werden.
(7) Festivalbesucher:innen, die nicht 18 Jahre alt sind, ist der Konsum von Branntwein,
branntweinhaltigen Getränken oder Lebensmitteln sowie das Rauchen von Tabakwaren nicht
gestattet. An sie dürfen solche Getränke und Lebensmittel und Tabakwaren nicht abgegeben
werden.
(8) Festivalbesucher:innen sind verpflichtet, auf dem Festivalgelände stets einen Personalausweis,
Führerschein oder Reisepass mit sich zu führen und auf Verlangen dem Ordnungsdienst zur
Feststellung des Alters vorzulegen.
(9) Festivalbesucher:innen, die gegen die vorstehende Festivalordnung verstoßen, können vom
Ordnungsdienst vom Festivalgelände verwiesen und von der weiteren Teilnahme am Festival
ausgeschlossen werden. Eine Erstattung des Eintrittspreises sowie weitergehende Ansprüche
sind in diesem Fall ausgeschlossen.
§5 Camping, Campingplatz und Parken
(1) Zelten auf dem Festivalgelände ist nur auf dem hierfür ausgewiesenen Campingplatz gestattet.
(2) Zelte können auf dem Campingplatz am Festivalwochenende ab Donnerstag 15 Uhr aufgebaut
und müssen spätestens am folgenden Sonntag um 12 Uhr mittags entfernt werden.
(3) Das Befahren des Konzertgeländes mit Kraftfahrzeugen ist nicht gestattet.
(4) Die gekennzeichneten Fluchtwege sind von Zelten freizuhalten.
(5) Lagerfeuer und ähnliche offene Feuerstellen sind nicht gestattet.
(6) Das Parken sowie das Zelten am bzw. im Fahrzeug ist nur auf den dafür gekennzeichneten
Flächen erlaubt.
(7) Das Zeltgelände wird nicht bewacht. Die Haftung des Veranstalters für den Verlust oder die
Beschädigung von Zelten und sonstigen Gegenständen ist ausgeschlossen.
§6 Programmänderungen
(1) Der Veranstalter behält sich vor, das Festivalprogramm zu ändern. Es besteht kein Anspruch
auf den Auftritt einzelner im Vorfeld des Festivals angekündigter Bands.
(2) Sollten die Witterungsverhältnisse oder sonstige höhere Gewalt die Durchführung des Festivals
nicht zulassen und das Festival deswegen vor seinem Beginn abgesagt werden, wird der
Eintrittspreis (ohne Vorverkaufsgebühren) erstattet. Der Erstattungsanspruch verjährt innerhalb
eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Muss wegen schlechter
Witterungsverhältnisse oder sonstiger höherer Gewalt oder aufgrund behördlicher Anordnungen
das Festival nach seinem Beginn vorzeitig beendet werden, oder muss aus diesen Gründen das
Festivalprogramm geändert werden, ist die Erstattung des Eintrittspreises ausgeschlossen.
(3) Aufgrund der nahen Wohnbebauung ist mit behördlichen Anordnungen zur
Lautstärkereduzierung zu rechnen.
§7 Haftungsausschluss
(1) Der Veranstalter, seine gesetzlichen Vertreter und Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen haften
für Schäden jedweder Art nur im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(3) Abs. 1 gilt nicht im Fall der Verletzung von Pichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der
Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
(4) §3 Abs. 3 bleibt unberührt